STADIONORDNUNG IN DER SPORTANLAGE LUDWIGSPARK

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt innerhalb des gesamten umfriedeten Bereiches des Ludwigsparkstadions.

§ 2 Aufenthalt

Während der Veranstaltungen dürfen sich in dem für eine Veranstaltung bestimmten Bereich des Stadions nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise (Zutrittsberechtigungen) sind auf Verlangen der Betreiberin, Veranstalter, Ordnungsdienst sowie den Sicherheitskräften vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.

Das Stadion kann während der Veranstaltungen unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen videoüberwacht werden. Besucher haben den auf der Zutrittsberechtigung angegebenen Platz einzunehmen. Besucher sind verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Sicherheitskräfte einen anderen als den auf der Zutrittsberechtigung ausgewiesenen Platz einzunehmen, Bereiche zu verlassen oder das Stadion zu räumen.

Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht, gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit und Ordnung zu gefährden.

FĂĽr den Aufenthalt im Stadion zu veranstaltungsfreien Zeiten gelten die von der StadioneigentĂĽmerin oder Betreiberin getroffenen Anordnungen.

§ 3 Kontrollen

(1) Jede Person ist verpflichtet, beim Betreten des Stadions sowie an Kontrollstellen dem Veranstalter, dem Ordnungsdienst oder den Sicherheitskräften seine Zutrittsberechtigung vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Ordnungsdienst und die Sicherheitskräfte sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu durchsuchen und zu überprüfen, ob gegen die im Stadion geltende Stadionordnung verstoßen oder die allgemeine Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.

(3) Personen, die eine Zutrittsberechtigung nicht nachweisen können, sowie Personen, denen der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet ist, können am Betreten des Stadions gehindert oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht oder ausgesprochen wird.

§ 4 Verhalten

(1) Innerhalb des Stadions hat sich jede Person so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Anordnungen der Betreiberin, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes und der Sicherheitskräfte ist Folge zu leisten.

(3) Die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie die besonders gekennzeichneten Flächen und Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

(4) Es ist insbesondere untersagt:

  • jegliches Verhalten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehören insbesondere auch Ă„uĂźerungen oder die Art und Weise des Auftretens – einschlieĂźlich des Tragens entsprechender KleidungsstĂĽcke und das MitfĂĽhren von Gegenständen (z. B. Fahnen, Transparente, Aufkleber, Banner, Sticker etc.) – mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, antisemitische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Positionen zum Ausdruck kommen oder erkennbar sein sollen;

  • jegliche Kundgabe rassistischer bzw. fremdenfeindlicher, antisemitischer, extremistischer, rechts- bzw. linksradikaler oder diskriminierender Gesinnung, gleich in welcher Form;

  • nicht fĂĽr die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu ĂĽberklettern;

  • Bereiche, die nicht fĂĽr Besucher zugelassen oder vorgesehen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume etc.) ohne Genehmigung der Betreiberin, des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes oder der Sicherheitskräfte zu betreten;

  • mit Gegenständen aller Art zu werfen;

  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abzubrennen oder abzuschieĂźen;

  • sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle (z.B. Betreiberin, Veranstalter, Behörden etc.) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzufĂĽhren;

  • Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

  • auĂźerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

  • den räumlichen Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht fĂĽr das Abstellen von Fahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken;

  • der Zutritt/Aufenthalt im Stadion unter erkennbaren Alkohol- oder Drogeneinfluss.

(5) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr zur Abwehr einer Gefährdung von Fußgängern durch Weisung der Betreiberin, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, der Sicherheitskräfte oder sonstiger berechtigter Personen eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

(6) Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

§ 5 Verbotene Sachen

(1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

  • Hieb-, Stich-, Schlag- und Schusswaffen jeder Art, dies betrifft auch Waffen, die erlaubnisfrei erworben oder gefĂĽhrt werden dĂĽrfen;
  • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  • Sachen, von denen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr ausgeht (z. B. Rasierklingen etc.);
  • ätzende, leicht entzĂĽndliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flĂĽssige oder gasförmige Substanzen;
  • Flaschen, Becher, KrĂĽge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, StĂĽhle, Kisten, Koffer etc.;
  • Fackeln, Feuerwerks- und Knallkörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände aller Art;
  • Gegenstände, die Starklicht oder Laserstrahlen emittieren;
  • alkoholische Getränke aller Art;
  • rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, antisemitisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
  • politisch, religiös oder weltanschaulich geprägte Gegenstände und Symbole aller Art, einschlieĂźlich Banner, Schilder und Druckerzeugnisse;
  • Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern oder wesentlich zu erschweren;
  • SprĂĽhdosen und -flaschen,
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind, sofern der Ordnungsdienst oder die Sicherheitskräfte keine Ausnahmegenehmigung erteilt haben.

(2) Das Mitführen mechanisch oder pneumatisch betriebener Hupen, Hörner und Lärminstrumente kann untersagt werden, wenn dies aus Lärmschutzgründen erforderlich ist.

(3) Das MitfĂĽhren von Tieren mit Ausnahme von Blindenbegleithunden ist untersagt.

(4) Das Mitführen sowie der Einsatz von Drohnen über dem Gelände des Stadions sind untersagt.

§ 6 Getränkeausschank

(1) Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist nur an den genehmigten Verkaufsstellen zulässig.

(2) Außerhalb des Funktionsgebäudes dürfen Getränke nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind. Die Mitnahme von Getränken aus dem Funktionsgebäudes in andere Bereiche des Stadions ist nicht erlaubt.

§ 7 Haftungsausschluss

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- oder Sachschäden, die Besuchern durch Dritte zugefügt werden, haften Stadioneigentümerin und Betreiberin grundsätzlich nicht.

(2) Die Stadioneigentümerin und die Betreiberin haften nicht für Vermögensschaden gleich welcher Art.

(3) Für sonstige Personen- und Sachschäden haften die Stadioneigentümerin und die Betreiberin nur, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der baulichen und technischen Anlagen und Einrichtungen des Stadions oder des Verhaltens der Bediensteten der Stadioneigentümerin oder der Betreiberin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

(4) Jeglicher Schadensfall, aus denen Ansprüche hergeleitet werden können sind der Stadioneigentümerin und der Betreiberin unverzüglich zu melden.

(5) Die Besucher haften fĂĽr jeden Schaden, den sie durch nicht sachgerechte Benutzung des Stadions und ihrer Einrichtungen oder durch ihr Verhalten verursachen.

SaarbrĂĽcken, den 07.08.2023