ATGB

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des 1. FC Saarbrücken e.V.

1.       Geltungsbereich

1.1.    Anwendungsbereich:

Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten, auch Tages- und / oder Dauer-VIP-Karten für den Hospitality-Bereich (z.B. Loge, Business-Club und Loge-Light) (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) zu Veranstaltungen des 1. FC Saarbrücken e.V. („Verein“) oder der vom Verein autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die vom Verein zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“).

1.2.    Auswärtstickets:

Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen des Vereins berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Verein oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB-Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimvereins. Sollten diese ATGB mit den genannten Regelungen des Heimvereins in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Verein diese ATGB Vorrang.

1.3.    Der Verkauf der Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer. Kommerzielle Nutzung ist der Weiterverkauf mit Gewinn.

1.4.    Im Hinblick auf einen mit dem Ticket gegebenenfalls eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt der Beförderungsvertrag, dessen Abschluss durch den Verein lediglich vermittelt wurde, ausschließlich zwischen dem jeweiligen Ticketerwerber/Besucher und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande.

2.       Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1.    Bezugswege:

Tickets für die Veranstaltungen des Vereins sind grundsätzlich nur beim Verein oder bei autorisierten Verkaufsstellen zu beziehen. Ob eine Verkaufsstelle vom Verein autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 14 abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Verein diese ATGB Vorrang.

2.2.    Online-Bestellung:

Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall der Online-Bestellung gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Vereins dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Verein ab. Der Verein bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Versand (inkl. elektronischem Versand, z.B. print@home-Ticket) kommt der Vertrag zwischen Verein und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande. Der Verein kann vor Spielbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, insbesondere bei Doppelverkauf von Plätzen oder Fehlern im Ticketingsystem; in diesem Fall hat der Verein den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Verein vom Vertrag zurück, wird der Ticketpreis unverzüglich zurückerstattet. Der Verein haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten). -> technische Abwicklung mit pers. Code korrekt?

2.3.    Sonstige Bestellung:

Bei Bestellung über den Verein oder seine autorisierten Verkaufsstellen kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt des Versands und der Übergabe auf Grundlage dieser ATGB zustande.

2.4.    Sonderbedingungen:

Der Verein behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.

3.       Dauerkarte

3.1.    Dauerkarte:

Eine Saison-Dauerkarte und/oder eine Rückrundendauerkarte/Restrundendauerkarte mit der Funktion einer Dauerkarte (gemeinsam „Dauerkarten“) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Heimspiele des Vereins im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Vereins zu entnehmen. Eine Saison-Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres). Abweichend davon hat eine Rückrundendauerkarte, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres). Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Vereins („Preisliste“) – abrufbar auf der Webseite des Vereins.

3.2.    Umtausch/Rückgabe:

Ein Umtausch oder eine Rückgabe von Dauerkarten jeglicher Art ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3.3.    Übertragung:

Für die Weitergabe der Dauerkarte gelten die Bestimmungen in Ziffer 9 entsprechend.

4.       Ermäßigte Tickets

4.1.    Ermäßigungsberechtigung:

Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Kinder bis einschließlich 18 Jahren, Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Schwerbehinderte ab 50%. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag der Ticketnutzung.

4.2.    Ermäßigungsnachweis:

Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen bzw. beim online-Kauf bereits innezuhaben und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Verein kann ggf. aus Kulanzgründen den Aufpreis zum regulären Ticket verlangen, welcher direkt an der Tageskasse, ggf. mit einer Bearbeitungsgebühr, zu entrichten ist. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

4.3.    Weitergabe und Aufwertung:

Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 9 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt.

5.       Zahlungsmodalitäten

5.1.    Preise:

Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vereins. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (wie z.B. SEPA-Lastschrift, Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Verein dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen.

5.2.    Stornierung:

Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Verein berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Verein vorbehalten.

6.       Versand und Hinterlegung

6.1.    Versand:

Der postalische Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Verein.

6.2.    Hinterlegung:

Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Verein ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, kann der Verein, sofern überhaupt die Möglichkeiten an dem Spieltag bestehen, die Tickets an der hierfür am Stadion eingerichteten Stelle (Hinterlegungskasse) zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der Verein kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen.

6.3.    Elektronische Tickets:

Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes (z.B. aufgrund von Schutzfolien am Smartphone, gebrochenem Display-Glas, etc.) oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Vereins zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.

§ 7     Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

7.1.    Reklamation:

Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Vereins oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Im Falle einer sonstigen Bestellung, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Verein dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Vereins zurückzuführen ist.

7.2.    Defekt:

Im Fall eines technischen Defekts eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets sperrt der Verein das betroffene Ticket unmittelbar nach Anzeige des technischen Defekts und stellt bei nachgewiesener Legitimation des Kunden ein neues Ticket aus. Für die Neuausstellung können Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste des Vereins erhoben werden, es sei denn, der Verein oder vom Verein beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.

7.3.    Abhandenkommen:

Der Verein ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Der Verein ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets kann nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets erfolgen. Für die Neuausstellung kann vom Verein eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Verein Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

8.       Rücknahme und Erstattung

8.1.    Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht:

Auch wenn der Verein Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Verein bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

8.2.    Umtausch und Rücknahme:

Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist eine nicht kommerzielle Weitergabe des Tickets an einen Dritten zulässig, sofern kein Fall der unzulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.2 vorliegt.

8.3.    Verlegung oder Spielabbruch:

Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle eines bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Spieles bzw. einer Veranstaltung, kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Verein, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Vereins entweder den entrichteten Ticketpreis – im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zur Einlösung in den angegebenen Fanshops des Vereins; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Verein hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Vereins sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Verein haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

8.4.    Wiederholungsspiel: 

Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 8.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Verein weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin.

8.5.    Spielabsage und Zuschauerausschluss:

Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Verein als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Der Verein ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 14 genannte Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Verein den entrichteten Ticketpreis erstattet. Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Der Verein haftet in diesen Fällen gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).

9.       Nutzung und Weitergabe

9.1.    Sinn und Zweck:

Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des Vereins und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.

9.2.    Unzulässige Weitergabe:

Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Verein und autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a)      Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Verein autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub, seatwave, Ticketbande etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,

b)      Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,

c)      Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,

d)      Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,

e)      Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vereins kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,

f)       Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste; und/oder

g)      Tickets an Fans von Gastvereins weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.

9.3.    Zulässige Weitergabe:

Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.2 vorliegt.

9.4.    Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe:

Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 9.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Verein vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gem. Ziff. 11, berechtigt,

a)      Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 9.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern;

b)      die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;

c)      betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch für fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;

d)      im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder 9.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 12 zu verlangen;

e)      betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Verein bzw. in offiziellen Fanclubs des Vereins verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Verein zu kündigen; und/oder

f)       in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

10.     Stadion: Zutritt und Verhaltensregeln

10.1.  Stadionordnung:

Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

10.2.  Hausrecht:

Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Verein oder von dem Verein beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Vereins, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist, stets Folge zu leisten.

10.3.  Zutrittsrecht:

Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 3 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn

a)      der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/ oder im Stadioninnenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen,

b)      der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit,

c)      der Kunde oder Ticketinhaber unberechtigterweise versucht, den umgrenzten Stadionbereich mit einem bereits entwerteten / benutzten Ticket  zu betreten,

d)      der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend das Ticket durch Weitergabe (entweder körperlich oder digital) an eine andere Person weitergegeben hat, um  dieser den Zutritt zur Veranstaltung zu verschaffen; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit und beide Personen werden der Veranstaltung verwiesen,

e)      der Aufdruck auf den Tickets (Platz, Barcode, QR Code, Seriennummern und /oder Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem zugetreten ist, soweit dies nicht vom Verein zu vertreten ist, und/oder

f)       der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Kunde gespeichert oder vermerkt ist (z.B. per Namensaufdruck bei personalisierten Tickets), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 vor.

Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung. Der Verein behält sich eine entsprechende Sanktionierung gem. § 9 bzw. § 11 vor.

10.4. Sonstiges:

Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vereins vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Vereins nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

11.     Vertragsstrafe

11.1.  Voraussetzungen:

Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB ist der Verein ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,– EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) gegen den Kunden zu verhängen.

11.2.  Höhe:

Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswieder-gutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

12.     Auszahlung von Mehrerlösen

12.1.  Voraussetzungen:

Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets durch den Kunden ist der Verein zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

12.2   Höhe und Verwendung:

Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 11.2 genannten Kriterien.

13.     Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

14.     Kontakt

Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Vereins können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Verein gerichtet werden:

1.FC Saarbrücken e. V.

Geschäftsstelle

Berliner Promenade 12

66111 Saarbrücken

E-Mail: ticketing@fc-saarbruecken.de

Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

15.     Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1.  Rechtswahl:

Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

15.2.  Erfüllungsort:

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Vereins (Saarbrücken).

15.3.  Gerichtsstand:

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/ oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des Vereins (Saarbrücken), es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

16.     Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.